T 0241/99 () of 6.12.2001

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2001:T024199.20011206
Datum der Entscheidung: 06 Dezember 2001
Aktenzeichen: T 0241/99
Anmeldenummer: 89110759.1
IPC-Klasse: H02H 9/00
Verfahrenssprache: DE
Verteilung: B
Download und weitere Informationen:
Text der Entscheidung in DE (PDF, 31 KB)
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Bibliografische Daten verfügbar in: DE
Fassungen: Unpublished
Bezeichnung der Anmeldung: Explosionsgeschützte elektrische Sicherheitsbarriere
Name des Anmelders: R. Stahl Schaltgeräte GmbH
Name des Einsprechenden: 01: MEASUREMENT TECHNOLOGY LIMITED
02: Pepperl + Fuchs GmbH
Kammer: 3.5.02
Leitsatz: -
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 Art 99(1)
European Patent Convention 1973 R 56(1)
European Patent Convention 1973 R 55(c)
Schlagwörter: Zulässigkeit eines auf Zugänglichmachung durch Verkauf gestützten Einspruchs - (verneint)
Orientierungssatz:

Da im Interesse der Rechtssicherheit die Zulässigkeit eines Einspruchs auf Grund der Aktenlage am Ende der neunmonatigen Einspruchsfrist entscheidbar sein soll, darf dem Patentinhaber bzw. der Einspruchsabteilung nicht zugemutet werden, daß ein angebotener Zeuge erst vernommen werden muß, um herauszufinden, ob er aus eigenem Wissen überhaupt etwas zu Verkaufsumständen aussagen kann, die die öffentliche Zugänglichkeit begründen sollen (siehe Gründe Ziffer 4.3).

Angeführte Entscheidungen:
T 0482/89
Anführungen in anderen Entscheidungen:
T 0055/01
T 0860/01
T 0184/07
T 0918/11

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